Nachträgliche Korrektur der Betriebsratsvergütung: Eine Frage der Beweislast
BAG, 20.3.2025 - 7 AZR 46/24
Die Vergütung von Betriebsratsmitgliedern ist nicht selten ein streitiges Thema. Das BAG entschied im März 2025 (7 AZR 46/24) über einen Fall, in dem laut Arbeitgeber bisher ein zu hohes Gehalt an ein freigestelltes Betriebsratsmitglied gezahlt wurde.
Die wichtigsten Normen im Überblick
Gemäß § 37 Abs. 1 BetrVG handelt es sich beim Amt des Betriebsrats um ein Ehrenamt. Das bedeutet: Es gilt der Grundsatz der Unentgeltlichkeit. Allerdings muss das Betriebsratsmitglied nach § 37 Abs. 4 S. 1 BetrVG bei der Gehaltsentwicklung so behandelt werden, wie vergleichbare Beschäftigte mit betriebsüblicher Entwicklung. Zusätzlich verbietet § 78 BetrVG sowohl Benachteiligungen als auch Begünstigungen wegen der Betriebsratstätigkeit. Dass diese Regelungen, wie auch in der BAG-Entscheidung, zu Konflikten führen können, liegt auf der Hand.
Der Ausgangsfall
Der Kläger war langjährig bei einem Automobilhersteller beschäftigt und als Betriebsratsmitglied von seiner beruflichen Tätigkeit freigestellt. Seine Vergütung wurde über die Jahre mehrfach erhöht. Begründet wurden diese Anpassungen vom beklagten Arbeitgeber mit der Vergütungsentwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer. Zuletzt entsprach diese der Entgeltstufe 20. Nach einer erneuten Überprüfung der Vergütung der Betriebsratsmitglieder kam der Arbeitgeber jedoch zu dem Ergebnis, dass die bisherige Einstufung des Klägers zu hoch gewesen sei. Er stufte ihn deshalb auf Entgeltstufe 18 zurück und verlangte bereits gezahlte teilweise Vergütung zurück. Der Kläger hielt die Kürzung für unberechtigt und machte die Differenzvergütung gerichtlich geltend.
Damit stellte sich insbesondere die Frage, wer darlegen und beweisen muss, dass die ursprünglich vom Arbeitgeber vorgenommene Vergütungsanpassung zutreffend beziehungsweise fehlerhaft war.
Die Entscheidung des BAG
Der siebte Senat entschied, dass grundsätzlich das Betriebsratsmitglied die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 37 Abs. 4 BetrVG darlegen und beweisen muss. Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Vergütung zuvor selbst durch den Arbeitgeber anhand der Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer ermittelt und über längere Zeit entsprechend gezahlt hat. In diesem Fall muss der Arbeitgeber darlegen und beweisen, dass die frühere Anpassung objektiv fehlerhaft war.
Das BAG korrigierte damit das vorinstanzliche Urteil, in dem das LAG Niedersachsen (6 Sa 559/23) den Anspruch des Klägers aus § 37 Abs. 4 BetrVG noch mit der Begründung abgelehnt hatte, dass der Kläger die Voraussetzungen der höheren Vergütung nicht ausreichend dargelegt hat.
Trotzdem kein Bestandsschutz für zu hohe Vergütung
Das BAG verdeutlichte dennoch: Verstößt eine Entgelterhöhung gegen das Begünstigungsverbot, ist das Vertrauen des Betriebsratsmitglieds in deren Fortbestand nicht geschützt. Somit bleibt eine einmal festgesetzte Betriebsratsvergütung angreifbar. Stellt sich eine frühere Anpassung tatsächlich als unzulässige Begünstigung heraus, kann der Arbeitgeber sie grundsätzlich korrigieren. Dabei muss er jedoch substantiiert darlegen können, warum seine frühere Bewertung fehlerhaft war.
Fazit
Diese Entscheidung führt nicht pauschal zu einem Bestandsschutz von Betriebsratsvergütungen. Aber: Arbeitgeber, die frühere Vergütungsentscheidungen rückgängig machen wollen, tragen unter bestimmten Voraussetzungen die Verantwortung dafür, deren Fehlerhaftigkeit zu belegen.
Unsere Handlungsempfehlung
Für Arbeitgeber folgt aus dem Urteil vor allem eines: Vergütungsentscheidungen bei Betriebsratsmitgliedern sollten von Anfang an nachvollziehbar dokumentiert werden. Hier sind vor allem die Auswahl der Vergleichspersonen sowie die zugrunde gelegte betriebsübliche Entwicklung und die Berechnung einzelner Anpassungen von Relevanz.
Betroffene Betriebsratsmitglieder sollten Kürzungen der bislang gezahlten Vergütung nicht ungeprüft hinnehmen. Entscheidend ist insbesondere, auf welcher Grundlage der Arbeitgeber die bisherige Vergütung festgesetzt hatte und wie er die spätere Korrektur begründet.