Verhaltensbedingte Kündigung ohne vorherige Abmahnung?

Wann eine Abmahnung entbehrlich ist

27. Mai 2025

Grundsätzlich gilt, dass eine Abmahnung wegen des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegenüber einer Kündigung als milderes Mittel vorzuziehen ist. Sie kann allerdings auch entbehrlich sein. Im Einzelfall ist danach zu fragen, ob eine Abmahnung geeignet ist, das gerügte Verhalten des Arbeitnehmers zu ändern. Wenn eine Änderung des Verhaltens unmöglich oder nicht zu erwarten ist, könnte eine Abmahnung entbehrlich sein. Für eine derartige Negativprognose ist jedoch nicht ausreichend, dass sich ein Arbeitnehmer im Anschluss an seinen Verstoß uneinsichtig zeigt.

Außerdem bedarf es bei besonders schwerwiegenden Verstößen des Arbeitnehmers keiner vorherigen Abmahnung. Ein solcher liegt vor, wenn der Arbeitnehmer problemlos die Rechtswidrigkeit des Verstoßes erkennen kann und aufgrund des unwiederbringlichen Vertrauensverlustes ein Hinnehmen des Arbeitgebers ausgeschlossen ist. In Betracht kommt hier die Begehung von Eigentumsdelikten durch den Arbeitnehmer, auch im Versuchsstadium.

Kündigungsandrohung als Abmahnung?

Vorweggenommene Kündigungsandrohungen entfalten grundsätzlich keine Abmahnungsfunktion. Folglich ist die Abmahnung nicht entbehrlich, wenn der Arbeitnehmer einer zuvor durch den Arbeitgeber mit einer konkreten Kündigungsdrohung versehene Verhaltensanordnung zuwiderhandelt. Grund dafür ist, dass die generelle Kündigungsandrohung die Warn- und Hinweisfunktion einer Abmahnung nicht in gleicher Weise erfüllt. Diese wird in der Regel nur erfüllt, wenn sie eine Reaktion des Arbeitgebers auf eine konkrete Vertragsverletzung darstellt. Dennoch kann eine solche Androhung eine Abmahnung bei schwerwiegender Pflichtverletzung entbehrlich machen.

Unsere Handlungsempfehlung

Eine Abmahnung birgt nicht nur den Vorteil, dass der Arbeitnehmer die Möglichkeit bekommt sein Fehlverhalten zu reflektieren und gegebenenfalls zu korrigieren, sie wirkt auch vorbereitend für eine verhaltensbedingte Kündigung. Professionelle Beratung zahlt sich hier in der Regel aus. Grundsätzlich gilt es als Arbeitgeber, das Fehlverhalten eines Arbeitnehmers stets rechtssicher zu dokumentieren, um im Falle einer Kündigung die Gründe präzise darlegen zu können.