BAG-Urteil vom 19.02.2025 – 10 AZR 57/24 -

BAG bestätigt: Schadensersatz wegen verspäteter Zielvorgabe.

Trotz Regelung in der Betriebsvereinbarung teilte der Arbeitgeber die Unternehmensziele verspätet mit. Jetzt macht der Arbeitnehmer Schadensersatz geltend.

27. Mai 2025

Nachdem der Kläger seine Position bei der Beklagten im November 2019 kündigte, klagte er auf Schadensersatz. Warum? Ihm seien die Unternehmensziele verspätet mitgeteilt worden, sodass er keine Möglichkeit hatte den erfolgsabhängigen Teil seiner Vergütung voll auszuschöpfen. Neben der gezahlten variablen Vergütung iHv. 15.586,55 Euro brutto, forderte er aufgrund seiner Gesamtzielerreichung Schadensersatz iHv. 16.035,94 Euro brutto.

Arbeitsvertraglich hatten die Parteien vereinbart, dass 30% seines Bruttojahresgehalts abhängig von seiner Zielerreichung gezahlt wird. In einer Betriebsvereinbarung vereinbarten die Beklagte und der hiesige Betriebsrat, dass die Mitarbeiter bis zum 01.03. des Kalenderjahres eine konkrete Zielvorgabe erhalten. Wann dem Kläger die maßgeblichen Parameter der Unternehmensziele tatsächlich mitgeteilt wurden, blieb strittig. Konkrete Zahlen zu den Unternehmenszielen erhielt er jedenfalls Mitte Oktober des Jahres. Eine Vorgabe individueller Ziele blieb vollumfänglich aus.

Arbeitgeber hat für Zielvorgaben ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht i.S.d. § 315 Abs. 1 BGB.

Anders als bei Zielvereinbarungen trifft der Arbeitgeber Zielvorgaben allein. Den Arbeitnehmer trifft dabei keine Mitwirkungspflicht. Bis zu welchem Zeitpunkt eine Zielvereinbarung nachgeholt werden kann, hängt vom Sinn und Zweck der Leistungsbestimmung sowie der Interessenlage der Parteien ab. Ist eine nachträgliche Zielvorgabe außerstande ihre Motivationsfunktion zu erfüllen, tritt Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB ein. Dies ist jedenfalls mit Ablauf der betreffenden Zielperiode der Fall. Im vorliegenden Verfahren wies das BAG die Revision der Beklagten zurück und bestätigte die Berufungsentscheidung des LAG Köln vom 6. Februar 2024 (4 Sa 390/23). Dieses hatte die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 280 Abs. 1, 3. 283, 252 BGB iHv. 16.035,94 Euro brutto an den Kläger verurteilt.

Unsere Handlungsempfehlung

Auch unabhängig von dem hier dargestellten Risiko einer verspäteten Zielvorgabe lohnt es sich aus Motivationsgründen frühzeitig klare Vorgaben für die Zielerrei-chung zu vereinbaren. Erfolgsabhängige Vergütung kann ein wirksames Mittel sein, um die Mitarbeitermotivation zu steigern, fehlen jedoch die Ziele, bewirkt sie das Gegenteil.