LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.05.2025 – L 6 U 45/23

Arbeitsunfall nach Verschlucken am Kaffee

10. Juni 2025

Nach einer morgendlichen Besprechung nahm ein Bauarbeiter einen Schluck von seinem Kaffee und verschluckte sich. Als er den Baucontainer zum Husten verlassen wollte, wurde ihm schwarz vor Augen. Er brach zusammen, fiel mit dem Gesicht auf ein Metallgitter und brach sich das Nasenbein. Ein Arbeitsunfall, wie das LSG Sachsen-Anhalt kürzlich entschieden hat.

In erster Instanz argumentierte die beklagte Berufsgenossenschaft, dass der Vorgang keinen betrieblichen Zwecken gedient habe und verneinte einen von der gesetzlichen Versicherung abgedeckten Arbeitsunfall. Dem entgegnete der Kläger, dass das gemeinsame Kaffeetrinken während der Besprechung betrieblichen Belangen zuzuordnen sei und nicht dem Grundbedürfnis seinen Durst zu stillen diene. Dennoch entschied das Sozialgericht Magdeburg zu seinen Ungunsten und lehnte einen Versicherungsschutz ab. Die Nahrungsaufnahme und damit auch das Trinken sei in der Regel eine dem persönlichen Bereich zuzuordnende, nicht versicherte Betätigung. Eine gemischte Tätigkeit sei ebenfalls nicht gegeben.

Kaffeetrinken war integraler Bestandteil der rein dienstlichen Besprechung

In zweiter Instanz entschied das LSG Sachsen-Anhalt schließlich für einen Arbeitsunfall. Zur Begründung führte es an, dass das Kaffeetrinken betrieblichen Zwecken diente und integraler Bestandteil einer dienstlichen Besprechung war. Der durch das Verschlucken verursachte Sturz auf das Metallgitter ist als unmittelbares Unfallereignis und wesentliche Ursache der Verletzung zu werten.

Weiterhin spreche für den Dienstbezug, dass das Kaffeetrinken nicht etwa nur bei Gelegenheit als rein private Verrichtung innerhalb einer Frühstückspause stattfand, sondern im Rahmen einer Besprechung, zu dessen Teilnahme die Beteiligten verpflichtet waren. Auch das Vermeidungsverhalten des Klägers, der sich beim Verschlucken die Hand vor den Mund hielt und den Raum verlassen wollte, zog das Gericht in die Bewertung mit ein. Dies spreche für eine dem Betriebsklima förderliche Motivation.