BAG zum Beginn des Laufs der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB
In einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 04.12.2025 – 2 AZR 55/25) setzte sich der zweite Senat mit dem Beginn der Kündigungserklärungsfrist nach § 626 Abs. 2 BGB im Falle einer Urlaubsabwesenheit des Arbeitnehmers auseinander.
Was war geschehen?
Gegen den seit 2006 bei der Arbeitgeberin als Zugchef angestellten Arbeitnehmer wurde am 27.04.2023 der Vorwurf der sexuellen Belästigung erhoben. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Arbeitnehmer bis einschließlich zum 21.05.2023 im Erholungsurlaub. Erst nach seiner Urlaubsrückkehr lud die Arbeitgeberin den Mitarbeiter mit Schreiben vom 22.5.2023 zu einer Anhörung wegen der Vorwürfe ein. Nachdem der Mitarbeiter erklärt hatte, sich nur schriftlich äußern zu wollen, wies er die Vorwürfe mit Schreiben vom 30.5.2023 zurück. Schließlich erklärte die Arbeitgeberin nach Anhörung des Betriebsrats dem Mitarbeiter gegenüber mit Schreiben vom 06.06.2023, also insgesamt 40 Tage nach Aufkommen der Vorwürfe, die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Im Kündigungsschutzprozess vertrat der Arbeitnehmer die Auffassung, dass die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten wurde. Die Arbeitgeberin war hingegen der Auffassung, dass sie während des Erholungsurlaubs des Mitarbeiters nicht zu einer Anhörung des Mitarbeiters verpflichtet gewesen sei, da eine Kontaktaufnahme während des Urlaubs dem mit dem Urlaub verfolgten Erholungszweck widersprechen würde.
BAG: Anhörungsobliegenheit auch während des Urlaubs des Arbeitnehmers
Nach § 626 Abs. 2 BGB muss eine außerordentliche Kündigung innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen erklärt werden. Benötigt der Arbeitgeber vor der Kündigung weitere Sachverhaltsaufklärung – etwa durch die Anhörung des Arbeitnehmers –, muss er diese mit der gebotenen Eile durchführen. Das BAG stellt klar, dass sich weder aus dem Bundesurlaubsgesetz noch aus EU-Recht ein absolutes Kontaktaufnahmeverbot, welches z.B. das Abwarten eines vierwöchigen Urlaubs rechtfertigen würde, ergebe. Vielmehr sei der Arbeitgeber dazu verpflichtet, zumindest einen Kontaktversuch zu unternehmen. Dem Arbeitnehmer sei es dann selbst überlassen, ob und wie er auf diesen reagiert. Kontaktversuche pauschal zu unterlassen führe jedenfalls nicht zur Hemmung des Fristlaufs.
In dem der BAG-Entscheidung zugrunde liegenden Fall war die Kündigungserklärungsfrist daher im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung bereits abgelaufen und die außerordentliche Kündigung infolgedessen unwirksam.
Unsere Handlungsempfehlung
Arbeitgeber sollten bei Verdachtskündigungen auch während einer Urlaubsabwesenheit des Arbeitnehmers prüfen, ob zumindest ein Kontaktversuch zur Anhörung möglich und zumutbar ist. Ein pauschales Abwarten bis zur Rückkehr aus dem Urlaub kann dazu führen, dass die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB versäumt wird.