Reformpaket Juli 2026
Arbeitsrecht im Umbruch
Was steht an?
Die Parteispitzen von CDU, CSU und SPD haben am 02.07.2026 ein Reformpaket mit 34 Maßnahmen zu Steuern, Arbeitsmarkt und Bürokratieabbau vereinbart. Es handelt sich derzeit um politische Vorstellungen, die erst noch in konkrete Gesetzesentwürfe überführt und im Gesetzgebungsverfahren beschlossen werden müssen. Dennoch zeichnen sich bereits wichtige Änderungen ab, die vor allem Arbeitgeber frühzeitig im Blick haben sollten.
Sachgrundlose Befristung: Mehr Flexibilität, mehr Verantwortung
Geplant ist für bis zum 31.12.2030 eingestellte Arbeitnehmer eine sachgrundlose Befristung bis zu 48 Monaten mit bis zu sechs Verlängerungen; zudem soll eine erneute Ersteinstellung beim selben Arbeitgeber möglich sein. Das erweitert die bisherige Grenze von 24 Monaten deutlich und verschafft Arbeitgebern mehr Flexibilität bei der Personalplanung. Gleichzeitig steigt die arbeitsrechtliche Verantwortung, Befristungsketten sorgfältig und rechtssicher zu planen und zu dokumentieren, um Missbrauchsvorwürfe zu vermeiden.
Steuerliche Anreize für schnellen Jobwechsel
Künftig sollen Abfindungen steuerlich begünstigt werden, wenn der Arbeitnehmer zügig eine neue Erwerbstätigkeit aufnimmt – je schneller, desto größer der steuerliche Vorteil. Das kann einvernehmliche Aufhebungsverträge attraktiver machen und die Dauer arbeitsrechtlicher Konflikte deutlich verkürzen. Arbeitgeber sollten ihre Vergleichs- und Aufhebungsstrategie frühzeitig an diese möglichen steuerlichen Anreize anpassen.
Gutverdiener: Geplanter Exit-Mechanismus mit Abfindung
Für Gutverdiener mit Einkommen oberhalb der 1,75-fachen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung soll ab 01.01.2027 ein Auflösungsmechanismus mit Abfindungsoption eingeführt werden. Das kann Trennungen von Spitzenkräften berechenbarer und schneller machen und klare rechtliche Rahmenbedingungen für einvernehmliche Beendigungen schaffen. Offen sind noch Details zu Voraussetzungen, Verfahren und Abfindungshöhen – hier sollten Arbeitgeber rechtzeitig prüfen, wie Führungskräfteverträge künftig gestaltet und angepasst werden können.
AU-Pflicht ab dem 1. Tag
Um den in den letzten Jahren gestiegenen hohen Krankständen entgegenzuwirken, soll die telefonische Krankschreibung abgeschafft werden; zugleich ist eine Pflicht zur Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Krankheitstag geplant. Einzel- oder tarifvertraglich sowie in Betriebsvereinbarungen soll davon abgewichen werden können. Für Arbeitgeber bedeutet das mehr Transparenz und Planbarkeit, für Mitarbeiter allerdings zusätzlichen organisatorischen Aufwand.
Chancen und Risiken der Reform
Die konkrete gesetzliche Ausgestaltung und der genaue Zeitplan stehen noch aus, eine Umsetzung ist aber in den nächsten Monaten bis wenigen Jahren zu erwarten. Arbeitgeber sollten bereits jetzt auf die Änderungen gefasst sein und ihre Prozesse und Regelungen im Betrieb überprüfen und anpassen, auch wenn derzeit noch kein dringender Handlungsbedarf besteht. Neben anderen Regelungen wie höher steuerlich begünstigten Sonn- und Feiertagszuschlägen oder fördernden Instrumenten gegen Arbeitslosigkeit waren viele Änderungen für zahlreiche Akteure auf dem Arbeitsmarkt grundsätzlich wünschenswert. Je nach Regelungspunkt sind diese jedoch für Arbeitgeber und/oder Arbeitnehmer mit Vorteilen oder eben auch mit Nachteilen verbunden. Betreffend der verlängerten Befristungsmöglichkeit wird kritisch von einer „ewigen Probezeit“ gesprochen, was für Beschäftigte unter Umständen mit unzumutbaren, wachsenden Unsicherheiten verbunden sein kann.
Es stellt sich die Frage: Ist das wirklich fair – und für wen?
Es bleibt spannend, wie sich die Neuerungen im Arbeitsleben auswirken und ob sie die gewünschte Wirkung tatsächlich erzielen.