Kündigungszugang: das Ende des Einwurf-Einschreibens
„Beweis des ersten Anscheins“
Mit der Entscheidung II ZR 299/15 (zuletzt V ZR 203/22) zum Beweis des ersten Anscheins hat der BGH vor einigen Jahren ein Urteil getroffen, welches dem Einwurf-Einschreiben im Rechtsverkehr zu großer Bedeutung verhalf. Danach sollte nämlich ein Schreiben als zugegangen gelten, wenn der Absender den Einlieferungsbeleg und die Reproduktion des Auslieferungsbelegs vorweisen konnte. Der Anscheinsbeweis kann allerdings durch den Vortrag und den Nachweis atypischer Umstände entkräftet werden kann. Zwar lässt sich damit der konkrete Inhalt der Sendung weiterhin nicht nachweisen. Die Beweisführung des Erklärenden hinsichtlich des Zugangs wird dadurch jedoch erheblich erleichtert.
Das Ende des Einwurf-Einschreibens?
Schon im vergangenen Jahr ließ das BAG offen, ob es der BGH-Linie folgen würde (2 AZR 68/24). Die Frage, ob beim Einwurf-Einschreiben der Anscheinsbeweis gelte, beantwortete es nicht. Jedenfalls bestehe kein Anscheinsbeweis mehr nur bei Vorlage des Einlieferungsbeleges und einer Darstellung des Sendungsverlaufs. Dafür fehle es an Angaben über die Person des Postzustellers und anderen Einzelheiten der Zustellung.
Im Mai diesen Jahres markierte der zweite Senat das Ende des Einwurf-Einschreibens als sicheres Zustellungsmittel im Rechtsverkehr (2 AZR 184/25). Das BAG verneint den Anscheinsbeweis für die Zustellung einer Sendung auch bei Vorlage des Einlieferungsbelegs und der Reproduktion des Auslieferungsbelegs. Der Grund: die Deutsche Post hat das Zustellungsverfahren digitalisiert. Während der Zusteller früher unmittelbar vor dem Einwurf in den Briefkasten das sogenannte „Peel-Off-Label“ (Abziehetikett), welches zur Identifizierung der Sendung dient, abgezogen und auf den vorbereiteten Auslieferungsbeleg klebte, scannt er nach dem neuen Verfahren lediglich den Strichcode auf der Sendung und unterzeichnet die Zustellungsbestätigung. Das Problem: der Scanvorgang ist damit noch vor der Zustellung beendet und der Auslieferungsbeleg, zumindest für einige Augenblicke, unwahr. Der Auslieferungsbeleg ließe dann nur noch den Schluss darauf zu, dass der Postangestellte sich vergewissert habe, vor dem Briefkasten des Adressaten zu sein. Dass der Zusteller noch nach der Unterschrift auf dem Scanner abgelenkt oder von dem tatsächlichen Zustellen abgehalten wird, sei nicht ungewöhnlich. Daher kann kein, für den Anscheinsbeweis notwendiger typischer Geschehensablauf angenommen werden, der nach der Unterschrift mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die spätere Zustellung hinweist.
Ausblick
Die Deutsche Post AG hat im Anschluss an die Entscheidung des zweiten Senats angeben, dass man das Scan-Verfahren zwischenzeitlich angepasst habe. Das aktuelle Verfahren sieht eine zusätzliche digitale Dokumentation des Zustellvorgangs vor. Nach dem Scan wird der Einwurf durch den Zusteller unmittelbar im Scanner bestätigt und dort zusammen mit seiner Unterschrift festgehalten. Ob sich daraus nach der Rechtsprechung ein Anscheinsbeweis ableiten lässt, bleibt abzuwarten. Unabhängig davon ist auch bei einer solchen Dokumentation weiterhin nicht der konkrete Inhalt der Sendung nachgewiesen.
Unsere Handlungsempfehlung
Zur Zustellung wichtiger Dokumente wie Kündigungen von Arbeitsverhältnissen oder Einladungen zum betrieblichen Eingliederungsmanagement, bei denen mit dem Zugang eine Frist zu laufen beginnen kann, eignet sich das Einwurf-Einschreiben aus den vorgenannten Gründen nicht. Empfehlenswert ist vielmehr die persönliche Übergabe in Anwesenheit eines Zeugen oder die Zustellung durch einen Boten (z.B. einen externen Kurierdienst), der den Inhalt der Sendung kennt und den Zugang im Streitfall bezeugen kann. Teilweise bieten professionelle Kurierdienste zudem an, die Zustellung zusätzlich per Video zu dokumentieren. Das kann zwar kostspielig sein, zahlt sich jedoch aus, wenn es darauf ankommt, den Zugang vor Gericht beweisen zu müssen.